Deutsche Rentenversicherung

Stefan Scheer, Yvette hennig, Florian Lehmann: Prüfung der Einzugsstellen nach § 28q SGB IV

Stand 28.10.2016 Kostenlos

Nach § 28q Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Rentenversicherungsträger (RV-Träger) und die Bundesagentur für Arbeit (BA) verpflichtet, die Einzugsstellen1 mindestens alle vier Jahre hinsichtlich der Aufgaben zu prüfen, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten. Prüfrelevant sind insbesondere die Geltendmachung der Beitragsansprüche, der Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge sowie die Durchführung des Meldeverfahrens. Zusätzlich prüfen die RV-Träger und die BA seit dem 1. 1. 2011 nach § 28q Abs. 1a SGB IV für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds bei den Einzugsstellen entsprechend § 28q Abs. 1 SGB IV auch die Krankenversicherungsbeiträge als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Die Einzugsstellen haben im Jahr 2015 ein Volumen von ca. 350 Mrd. EUR an Beiträgen eingezogen, davon ca. 184 Mrd. EUR an Rentenversicherungsbeiträgen.

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