Ja, die britischen und die deutschen Versicherungszeiten werden berücksichtigt.
Ja, bei einer späteren deutschen Rente können alle britischen Versicherungszeiten bis 31.12.2020 und darüber hinaus, mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
Für einen deutschen Rentenanspruch können die deutschen sowie die britischen und die französischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Das gilt auch für Zeiten in anderen Mitgliedstaaten.
Es verbleibt bei der bisherigen Berechnungsweise Ihrer deutschen Rente. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht vor, dass weiterhin das Recht der EU angewendet wird.
Die Berücksichtigung der britischen Zeiten für eine deutsche Rente ist im Rahmen des Austrittsabkommens nicht möglich, da erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 deutsche Zeiten zurückgelegt wurden. Die deutschen Zeiten könnten aber über das Handels- und Kooperationsabkommen mit Ihren britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
Die deutschen, britischen und französischen Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, da Sie bis zum 31. Dezember 2020 Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU erworben haben.
Im Rahmen des Austrittsabkommens können nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Sie werden nicht mit britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit diese erstmalig nach dem 31.12.2020 erworben werden.
Die Zusammenrechnung könnte aber über das Handels- und Kooperationsabkommen erfolgen.
Die britischen Versicherungszeiten müssen im Rahmen des Austrittsabkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals nach dem 31. Dezember 2020 zurückgelegt wurden. Allerdings können die deutschen und die französischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht zusammengerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Zeiten eines anderen Mitgliedstaates.
Das Handels- und Kooperationsabkommen würde die Zusammenrechnung der deutschen, französischen und britischen Versicherungszeiten erlauben.