Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zum Rentenanspruch

Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche Zeiten und britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Werden neben den deutschen auch meine britischen Versicherungszeiten, die ich bis zum 31. Dezember 2020 zurückgelegt habe, bei meiner zukünftigen deutschen Rente berücksichtigt?

Ja, die britischen und die deutschen Versicherungszeiten werden berücksichtigt.

Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche Zeiten und britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Ich werde auch über den 31.12.2020 hinaus weiterhin im Vereinigten Königreich leben und arbeiten. Werden meine britischen  Versicherungszeiten bei meiner zukünftigen deutschen Rente berücksichtigt?

Ja, bei einer späteren deutschen Rente können alle britischen Versicherungszeiten bis 31.12.2020 und darüber hinaus, mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Ich habe vor dem 1. Januar 2021 deutsche und britische Versicherungszeiten erworben. Zusätzlich habe ich auch in Frankreich gearbeitet. Ich werde auch über den 31.12.2020 hinaus weiterhin im Vereinigten Königreich leben und arbeiten. Was geschieht mit diesen Versicherungszeiten?

Für einen deutschen Rentenanspruch können die deutschen sowie die britischen und die französischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Das gilt auch für Zeiten in anderen Mitgliedstaaten.

Wie wird die deutsche Rente berechnet, wenn meine britischen und deutschen und möglicherweise auch noch mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten beim Rentenanspruch berücksichtigt werden?

Es verbleibt bei der bisherigen Berechnungsweise Ihrer deutschen Rente. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht vor, dass weiterhin das Recht der EU angewendet wird.

Ich bin britischer Staatsangehöriger und habe bisher ausschließlich britische Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 verlege ich meinen Wohnsitz nach Deutschland und nehme dort erstmalig eine Beschäftigung auf. Welche Folgen hat dies für einen künftigen deutschen Rentenanspruch?

Die Berücksichtigung der britischen Zeiten für eine deutsche Rente ist im Rahmen des Austrittsabkommens nicht möglich, da erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 deutsche Zeiten zurückgelegt wurden. Die deutschen Zeiten könnten aber über das Handels- und Kooperationsabkommen mit Ihren britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Ich bin britischer Staatsangehöriger und habe vor dem 1. Januar 2021 britische und französische   Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 werde ich erstmalig eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Welche Folgen hat dies für einen deutschen Rentenanspruch?

Die deutschen, britischen und französischen  Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, da Sie bis zum 31. Dezember 2020 Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU erworben haben.

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe bisher ausschließlich Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 werde ich erstmalig eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich aufnehmen und dort voraussichtlich britische Versicherungszeiten erwerben. Welche Folgen hat dies für meinen deutschen Rentenanspruch?

Im Rahmen des Austrittsabkommens können nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Sie werden nicht mit britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit diese erstmalig nach dem 31.12.2020 erworben werden.

Die Zusammenrechnung könnte aber über das Handels- und Kooperationsabkommen erfolgen.

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe bisher Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 verlege ich meinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich und nehme dort erstmalig eine Beschäftigung auf. Spielt es eine Rolle, wenn ich bis zum 31.12.2020 neben meinen deutschen Versicherungszeiten auch französische Versicherungszeiten erworben habe?

Die britischen Versicherungszeiten müssen im Rahmen des Austrittsabkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals nach dem 31. Dezember 2020 zurückgelegt wurden. Allerdings können die deutschen und die französischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht zusammengerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Zeiten eines anderen Mitgliedstaates.

Das Handels- und Kooperationsabkommen würde die Zusammenrechnung der deutschen, französischen und britischen Versicherungszeiten erlauben.

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