Die Berücksichtigung der britischen Zeiten für eine deutsche Rente ist im Rahmen des Austrittsabkommens nicht möglich, da erstmalig nach dem 31. Dezember 2020 deutsche Zeiten zurückgelegt wurden. Die deutschen Zeiten könnten aber über das Handels- und Kooperationsabkommen mit Ihren britischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.