Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Zahlungen wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
- die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn
- die Höhe der Rentenminderung sowie
- die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Zahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können durch Sonderzahlungen nicht ausgeglichen werden.
Wer wissen möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen lohnt, sollte sich von seinem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen.
Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.
Die Anzahl der Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen 2012 bis 2020:
Jahr | Anzahl |
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2022 | 68.046 |
2021 | 41.483 |
2020 | 35.223 |
2019 | 25.839 |
2018 | 17.086 |
2017 | 11.620 |
2016 | 4.479 |
2015 | 1.499 |
2014 | 967 |
2013 | 1.271 |
2012 | 933 |