Der Vergütungssatz wird ohne Anwendung des neuen Vergütungssystems nach bisherigem Verfahren ausgehandelt. Die Anerkennung des neuen Vergütungssystems ist gleichwohl Zulassungsvoraussetzung.
Eine Änderung des Vertrages wegen der Zahlungsfrist oder anderer Regelungen ist nicht möglich.
Die maßgebliche Bettenzahl ist in erster Linie für die Zulassung von Bedeutung (s. auch o.) und wird dabei von der Einrichtung/Fachabteilung und dem Federführer im Rahmen der Vereinbarung des Soll-Personalstellenplanes festgelegt. Dies ist nötig, da sich die Strukturanforderungen auf die Kapazitäten /Bettenzahl beziehen. Eine ausdrückliche Nennung der Kapazitäten /Bettenzahlen im zweiten Schritt, also im Vertragsdokument ist daher nicht nötig und erfolgt auch nicht. Mittelbar sind die Kapazitäten /Bettenzahlen gleichwohl Vertragsinhalt, da sich der Vertrag auf die jeweils zugelassenen Fachabteilungen bezieht, die jeweiligen Zulassungen Anlagen und Grundlagen des Vertrages sind und die erfolgreiche Zulassung bezüglich der Strukturanforderungen (Teil der fachlichen Eignung) auf der zur Verfügung gestellten Bettenzahl / Kapazität beruhte.
Nach dem Vertrag ist das Angebot dieser Leistungen ausgeschlossen.
Die Verbände der Leistungserbringer haben die Gelegenheit genutzt, sowohl mündlich wie schriftlich zum Entwurf des einheitlichen Vertrages nach § 15 Absatz 6 SGB VI Stellung zu nehmen. Das dafür entscheidungsbefugte Gremium der DRV Bund hat sich mit allen Anmerkungen der Verbände auseinandergesetzt. Es hat viele der Änderungsvorschläge aufgenommen und umgesetzt, zu einigen gab es eine andere Auffassung. Als Ergebnis hat das Gremium den einheitlichen Vertrag nach § 15 Absatz 6 SGB VI in der jetzigen Fassung beschlossen.