Deutsche Rentenversicherung

Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für Adaptionseinrichtungen?

Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für Adaptionseinrichtungen?

Ja, denn das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, darunter fällt auch die ARS, die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.

Zu beachten ist, dass für die ARS weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche gilt.