Deutsche Rentenversicherung

Was bedeutet die Zulassungsvoraussetzung „Sicherstellung des elektronischen Datenaustausches“ und die Geltung der Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung für die Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS)?

Die Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung sieht vor, dass für die Einrichtungen der ARS, die keine ganztägig ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistungen durchführen (Suchtberatungsstellen), die Umsetzung im Rahmen einer Übergangsregelung vorerst bis zum 30.06.2026 ausgesetzt wird. Eine Überprüfung dieser Regelung findet spätestens bis zum 30.06.2025 statt. Für die Frage, ob bereits vorab eine freiwillige Teilnahme möglich ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Federführer. Im Übrigen betrifft die Verpflichtung zum elektronischen Datenaustausch nicht nur die Kommunikation mit dem Federführer, sondern mit allen Rentenversicherungsträgern.