Deutsche Rentenversicherung

FAQ: (Ambulante) Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen

Wie machen sich die Änderungen bei der (ambulanten) Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen bemerkbar? An dieser Stelle geben wir Ihnen Antworten rund um das Thema.

Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für Adaptionseinrichtungen?

Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für Adaptionseinrichtungen?

Ja, denn das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, darunter fällt auch die ARS, die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.

Zu beachten ist, dass für die ARS weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche gilt.

Müssen die Rehabilitationseinrichtungen der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen am elektronischen Datenaustausch teilnehmen?

Es gilt die Rahmenvereinbarung über die Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Versorge – und Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§301 Abs. 4, Abs.4a SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung in der aktuellen Fassung. Danach ist das Datenaustauschverfahren obligatorisch für alle ambulanten Rehabilitationseinrichtungen. Für die Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen, ist die Umsetzung im Rahmen einer Übergangsregelung vorerst bis zum 30.06.2026 ausgesetzt.

Was bedeutet die Zulassungsvoraussetzung „Sicherstellung des elektronischen Datenaustausches“ und die Geltung der Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung für die Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS)?

Die Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung sieht vor, dass für die Einrichtungen der ARS, die keine ganztägig ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistungen durchführen (Suchtberatungsstellen), die Umsetzung im Rahmen einer Übergangsregelung vorerst bis zum 30.06.2026 ausgesetzt wird. Eine Überprüfung dieser Regelung findet spätestens bis zum 30.06.2025 statt. Für die Frage, ob bereits vorab eine freiwillige Teilnahme möglich ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Federführer. Im Übrigen betrifft die Verpflichtung zum elektronischen Datenaustausch nicht nur die Kommunikation mit dem Federführer, sondern mit allen Rentenversicherungsträgern.

Hat der Sozialbericht der Suchtberatungsstellen zukünftig nach dem neuen Verfahren eine andere Bedeutung?

Nein. In Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht war es bisher möglich - und wird es auch künftig möglich sein - im Sozialbericht eine Wunscheinrichtung einzutragen.

Wird es weiterhin innerhalb nun aller Träger unterschiedliche Bewilligungsdauern geben?

Die Bewilligungsdauern und Richtwerte für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sind für die Zeit ab 1.7.2023 rentenversicherungsweit vereinheitlicht worden.

Gibt es in einer Rehabilitationseinrichtung für Abhängigkeitserkrankungen auch dann nur einen Federführer, wenn es dort z.B. sowohl eine Fachabteilung mit ganztätig ambulanter als auch eine Fachabteilung mit rein ambulanter Rehabilitation betrieben wird? 

Ja, auch in diesen Fällen soll es nur einen Federführer geben. Da heißt z.B. auch, dass ab dem 1.7.2023 allein die Zulassung durch den Federführer entscheidend ist für die Frage, bei welcher Indikation die Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Ggf. je nach Vertragspartner (Basisvertrag / Bezugsverträge) unterschiedliche Indikationen (z.B. Abhängigkeitserkrankungen / Abhängigkeitserkrankungen - Alkohol und Medikamente) gibt es dann nicht mehr.

Gilt bei der ARS bzw. im Bereich Sucht weiterhin, dass die Rentenversicherung die Federführung auch für die Krankenkassen übernimmt, wenn die Voraussetzungen für eine Rehabilitation seitens der Rentenversicherung nicht gegeben sind? Erteilt die DRV dann weiterhin auch die Bescheide zulasten der GKV?

Dass der „Rentenversicherungsträger“ auch für die Krankenkassen Bescheide erteilt, ist eine Besonderheit in den Arbeitsgemeinschaften (z.B. RAG, WAG). Das gilt auch über den 30.06.2023 hinaus.

Welche QS-Daten werden für die Einrichtungsauswahl in der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen herangezogen?

Derzeit werden die Daten zur Rehabilitationsbefragung im Hinblick auf eine einrichtungsbezogene QS-Berichterstattung geprüft. Perspektivisch ist eine Aufnahme in das Verfahren des Peer Review vorgesehen.

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