Gilt das neue Verfahren auch für die ambulante Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankung (ARS), für die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen und für Adaptionseinrichtungen?
Ja, denn das neue Verfahren gilt grundsätzlich für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, darunter fällt auch die ARS, die ganztägige ambulante und die stationäre Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sowie die Adaption. Nicht dazu zählt aber die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen.
Zu beachten ist, dass für die ARS weiterhin das einheitliche reha-trägerübergreifende Verfahren zur Festlegung der Vergütung der therapeutischen Einzel- und Gruppengespräche gilt.
Es gilt die Rahmenvereinbarung über die Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Versorge – und Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§301 Abs. 4, Abs.4a SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung in der aktuellen Fassung. Danach ist das Datenaustauschverfahren obligatorisch für alle ambulanten Rehabilitationseinrichtungen. Für die Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen, ist die Umsetzung im Rahmen einer Übergangsregelung vorerst bis zum 30.06.2026 ausgesetzt.
Die Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung sieht vor, dass für die Einrichtungen der ARS, die keine ganztägig ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistungen durchführen (Suchtberatungsstellen), die Umsetzung im Rahmen einer Übergangsregelung vorerst bis zum 30.06.2026 ausgesetzt wird. Eine Überprüfung dieser Regelung findet spätestens bis zum 30.06.2025 statt. Für die Frage, ob bereits vorab eine freiwillige Teilnahme möglich ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Federführer. Im Übrigen betrifft die Verpflichtung zum elektronischen Datenaustausch nicht nur die Kommunikation mit dem Federführer, sondern mit allen Rentenversicherungsträgern.
Nein. In Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht war es bisher möglich - und wird es auch künftig möglich sein - im Sozialbericht eine Wunscheinrichtung einzutragen.
Die Bewilligungsdauern und Richtwerte für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen sind für die Zeit ab 1.7.2023 rentenversicherungsweit vereinheitlicht worden.
Ja, auch in diesen Fällen soll es nur einen Federführer geben. Da heißt z.B. auch, dass ab dem 1.7.2023 allein die Zulassung durch den Federführer entscheidend ist für die Frage, bei welcher Indikation die Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Ggf. je nach Vertragspartner (Basisvertrag / Bezugsverträge) unterschiedliche Indikationen (z.B. Abhängigkeitserkrankungen / Abhängigkeitserkrankungen - Alkohol und Medikamente) gibt es dann nicht mehr.
Dass der „Rentenversicherungsträger“ auch für die Krankenkassen Bescheide erteilt, ist eine Besonderheit in den Arbeitsgemeinschaften (z.B. RAG, WAG). Das gilt auch über den 30.06.2023 hinaus.
Derzeit werden die Daten zur Rehabilitationsbefragung im Hinblick auf eine einrichtungsbezogene QS-Berichterstattung geprüft. Perspektivisch ist eine Aufnahme in das Verfahren des Peer Review vorgesehen.