Deutsche Rentenversicherung

FAQ: Einrichtungsspezifische Komponente

Warum fand eine Erhebung der Einrichtungsspezifischen Komponente im Jahr 2024 statt?

Die Erhebung der Einrichtungsspezifischen Komponente fand vom 02.04. bis 14.06.2024 statt. Ziel der Erhebung war es, ökonomisch relevante und einrichtungsspezifische Besonderheiten unter allen Rehabilitationseinrichtungen zu ermitteln. Die wissenschaftliche Begleitung der Erhebung erfolgte durch das WIG2 Institut (Wissenschaftliches Institut für Gesundheitsökonomie und Gesundheitsforschung).

Die Erhebung hat ein breites Bild der in der Praxis vorliegenden Besonderheiten und den damit verbundenen Aufwendungen ergeben. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurden unter anderem anerkennungsfähige Merkmale definiert, die in Verhandlungen geltend gemacht werden können. Des Weiteren konnten Annahmen für die Tarifkomponente empirisch validiert werden, mit deren Hilfe die Ausgestaltung der Tarifkomponente erfolgt ist. Auf Grundlage der Erhebung wurde zudem das Volumen der Struktur-, Innovations- und Nachhaltigkeitskomponente zur Bereinigung der Marktpreise bestimmt.

Wie und wann wird die Einrichtungsspezifische Komponente erstmalig vereinbart?

Die Vergütung umfasst ab dem 1. Januar 2026 eine produktbezogene, Einrichtungsübergreifende Komponente (EÜK) sowie eine Einrichtungsspezifische Komponente (ESK). Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden einrichtungsspezifischen Zuschläge werden erstmalig in diesem Jahr zwischen der Einrichtung und dem federführenden Rentenversicherungsträger vereinbart. Die Deutsche Rentenversicherung hat dafür anerkennungsfähige Merkmale definiert, die im Rahmen von Verhandlungen geltend gemacht werden können.

Die Rehabilitationseinrichtungen können über einen Meldebogen ihre Merkmale vom 17. März 2025 bis spätestens zum 30. Mai 2025 geltend machen. Der Meldebogen dient als Verhandlungsgrundlage für die Einrichtungsspezifische Komponente. Wird bis zu diesem Zeitpunkt kein Meldebogen eingereicht, können keine Einrichtungsspezifischen Komponenten berücksichtigt werden. Die Rehabilitationseinrichtung erhält in diesem Fall lediglich den einrichtungsübergreifenden, produktbezogenen Vergütungssatz ohne einrichtungsspezifische Besonderheiten.

Ist die Einrichtungsspezifische Komponente begrenzt?

Eine Begrenzung der Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) ergibt sich aus der Festlegung von Kategorien, Merkmalen und Ausprägungen. Weiterhin gilt, dass der einrichtungsübergreifende, produktbezogene Teil (EÜK) grundsätzlich den einrichtungsspezifischen Teil (ESK) im Vergütungssatz überwiegt.

Gibt es für die Kliniken eine Tarifvertragsverpflichtung? Viele Kliniken habe keine Tarifbindung.

Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags besteht nicht. Neben Tarifverträgen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen können Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen berücksichtigt werden, sofern diese Bezug auf sämtliche Inhalte eines Tarifvertrags in seiner aktuell gültigen Fassung nehmen. Für einzelvertragliche Vereinbarungen gilt, dass diese für die große Mehrheit der Beschäftigten (mindestens 87%) Geltung erlangen müssen.

Die Reha-Einrichtungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können diesen Aspekt nicht für die einrichtungsspezifische Komponente geltend machen.

Gibt es eine Übersicht über die anerkennungsfähigen Merkmale der Einrichtungsspezifischen Komponente?

Die anerkennungsfähigen Merkmale der Einrichtungsspezifischen Komponente sind im Meldebogen aufgelistet. Der Meldebogen kann als PDF-Datei auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.

Im Meldebogen ist der Nettobetrag aus dem Vorjahr der Antragsstellung anzugeben. Was bedeutet das genau?

Damit ist nicht der steuerliche Nettobetrag gemeint, sondern es sind die Aufwendungen ohne Förderungen und Zuschüsse, aber inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.