Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das BMAS hinweist (Vermerk zum Herunterladen).
Wir empfehlen jedoch, die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienst- oder Geschäftsreise unternommen wird, zu beachten und eine Bescheinigung A1 ggf. im Voraus zu beantragen. Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt.