Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für die Versorgung mit geeignetem Fußschutz zuständig ist. Ist das Tragen von Fußschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, kann die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für eine individuelle orthopädische Einlagenversorgung, Zurichtungen oder behinderungsbedingt erforderliches Maßschuhwerk übernehmen.
Zum Thema
- G0100-00 - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
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G0133-00 -
Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die
behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind - G0134-00 - Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen von Fußschutz oder von Arbeitsschuhen
- G0135-00 - Antrag auf Folgeversorgung oder Wechselversorgung für die orthopädische Ausstattung von Fußschutz oder für Arbeitsschuhe
- G4161-13 - Informationen zum Antrag auf Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe
- G4162-13 - Hinweise für Orthopädie-Schuhmacher zum Kostenvoranschlag für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe