Wir überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen.
Diese Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Als drittletzter Bankarbeitstag wird der drittletzte Werktag des jeweiligen Kalendermonats angesehen. Als Werktage zählen hierbei nicht Sonnabende, Sonntage und bundesweit gesetzliche Feiertage.