Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Teil einer Rente. Bis zum 31.12.2004 wurden Renten , soweit sie nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen (wie Riester-Rente oder Entgeltumwandlung) beruhten, nur mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Damit ist nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals (also der Rentenversicherungsbeiträge) steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Bei Erwerbsminderungsrenten richtet sich die Höhe nach der Dauer des Rentenbezugs.
Die steuerrechtlichen Vorschriften setzen hierfür (abhängig vom Lebensalter des Rentners) bei Rentenbeginn feste Prozent-Sätze an, die zum 1.1.2005 neu festgelegt wurden.
Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil in Prozent der Rente (§ 22 EStG neue Fassung) |
---|---|
50 | 30 |
55 | 26 |
60 | 22 |
61 | 22 |
62 | 21 |
63 | 20 |
64 | 19 |
65 | 18 |
Auch nach dem Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung seit 2005 gibt es weiterhin Altersbezüge, die zumindest teilweise nach dem Ertragsanteil besteuert werden. Dies ist in der Regel für solche Renten oder Rentenbestandteile der Fall, die auf bereits versteuerten Beiträgen beruhen.