Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) und grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch in die Witwen-/ Witwerrentenversorgung der Rentenversicherung einbezogen.
Auf Witwen- und Witwerrenten ist eigenes Einkommen der Rentenberechtigten oberhalb bestimmter Freibeträge anzurechnen (Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI). Bei Waisenrenten findet grundsätzlich keine Anrechnung statt.