Im Lohnabzugsverfahren behält der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers für die gesamte gesetzliche Sozialversicherung bei der Lohn- oder Gehaltszahlung ein. Er führt ihn zusammen mit seinem eigenen Beitragsanteil an die Krankenkasse ab, die als Einzugsstelle zuständig ist.