Der Rentenzuschlag diente dem Schutz der nach dem Recht des Beitrittsgebietes bis zum 31. Dezember1991 erworbenen Rentenansprüche bei einem Rentenbeginn vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 (§ 319 a SGB VI).
Der Rentenzuschlag war zu zahlen, wenn die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rente zum 31. Dezember 1991 höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente war. Der Rentenzuschlag war dann der Differenzbetrag.
Der Rentenzuschlag wurde in unveränderter Höhe bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt, seither wird er bei jeder Rentenanpassung vermindert. Der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
Vom Rentenzuschlag ist der Übergangszuschlag zu unterscheiden.
Bei Renten, die bereits vor 1992 begonnen haben, wurde gegebenenfalls ein Auffüllbetrag gewährt.