Selbstständige Tagesmütter und -väter unterliegen grundsätzlich kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die selbstständige Tätigkeit muss ferner mehr als geringfügig sein. Versicherungspflicht bedeutet: Es müssen monatlich Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
Ob Beiträge zu zahlen sind, richtet sich nach den Gesamtumständen der Berufsausübung sowie der Einkommensverhältnisse. Da die Ausgestaltung der Tätigkeit sehr vielschichtig ist, ist jeder Fall für sich zu prüfen, um eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
Die Ausübung der Tätigkeit ist meldepflichtig!
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