Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (556,00 Euro) liegen, ist bei Verdiensten zwischen 538,01 bis 2.000,00 ein sogenannter Übergangsbereich eingeführt worden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Aus den Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs wird zunächst formelmäßig eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme errechnet, nach der sich der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung bestimmt (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Die danach ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am unteren Ende des Übergangsbereich erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Je näher das Arbeitsentgelt am oberen Rand des Übergangsbereichs (2.000,00 Euro) liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Betrag.
- Der Arbeitgeberanteil wird aus der Hälfte des Betrags ermittelt, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Beitragssatz ergibt.
- Der Arbeitnehmeranteil ist niedriger. Er ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.
Ähnlich wie bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) kann der Arbeitnehmer auf Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzonenregelung ergeben.