Deutsche Rentenversicherung

Übergangszuschlag

Der Übergangszuschlag ist neben dem Rentenzuschlag zu zahlen. Der Besitzschutz für nach DDR-Recht errechnete Renten ist über den Rentenzuschlags nicht ausreichend, wenn auf die Rente Einkommen anzurechnen ist oder Anspruch auf eine Rente wegen Todes und eine Versichertenrente besteht.

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