Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente

Ihre Kindeserziehung kann sich auf viele Arten positiv auf Ihr Rentenkonto auswirken. Wir honorieren Ihre Kindererziehung deutlich.

Das Wichtigste im Überblick

  • Ist Ihr Kind bzw. sind Ihre Kinder vor 1992 geboren? Dann werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese gesetzliche Neuregelung ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt.
  • Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind.
  • Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet.
  • Die Erziehungszeiten beantragen Sie grundsätzlich mit einer Kontenklärung. Sind diese einmal für Sie vorgemerkt, werden sie automatisch bei Ihrer Rente berücksichtigt.
  • Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also schon im Vorwege Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.

Kindererziehung im Detail

Wir wissen: Kindererziehung kostet Zeit – auch Ihre Arbeitszeit. Daher sorgen wir für einen Ausgleich und rechnen Ihnen bestimmte Zeiten während der Kindererziehung so an, als hätten Sie eigene Beiträge eingezahlt.

In einigen Fällen begründet dies überhaupt erst einen Rentenanspruch, für den Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorweisen müssen. Das kann sogar dazu führen, dass Sie später eine Rente erhalten, ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.

Ein Jahr Kindererziehung bringt fast einen Entgeltpunkt

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt.

Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit 37,60 Euro Rente pro Monat.

Sie erziehen Kinder, arbeiten aber nebenbei? Prima – dann erhalten Sie diese Beiträge nämlich zusätzlich zu dem, was Sie selbst einzahlen. Dies gilt bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze.

So geht's bei zwei Kindern

Haben Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen  – zum Beispiel, weil Sie Zwillinge haben oder während der Erziehungszeit noch ein weiteres Kind bekommen haben? Dann können Ihnen mehr Kindererziehungszeiten anerkannt werden!

Beispiel:
Geburt Ihres ersten Kindes:  17. April 2004
Geburt Ihres zweiten Kindes: 2. Januar 2006

Bei der Geburt des zweiten Kindes waren erst 21 Monate von insgesamt 36 Monaten der Kindererziehungszeit verstrichen. Ab Februar 2006 werden Ihnen deshalb noch 51 Monate Erziehungszeit (36 Monate für das zweite Kind plus die noch verbliebenen 15 Monate vom ersten Kind) angerechnet. Insgesamt werden somit 72 Monate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Ihnen geht also nichts verloren.

Wer profitiert von der Erziehungszeit?

Erziehen Sie Ihr Kind selbst? Dann erfüllen Sie die Grundvoraussetzung zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Diese kann nämlich immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Der Elternteil, welcher das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür.
Beachten Sie: Die Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend.

Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten:

  • Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern,
  • Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.

Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die

  • während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder
  • aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.

Was gilt für gleichgeschlechtliche Eltern?

Vorrangig erhält der leibliche Elternteil die Erziehungszeit. Ist keiner der beiden der leibliche Elternteil, werden sie dem Elternteil zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat,  z.B. bei einer sukzessiven Adoption, der der das Kind zuerst adoptiert hat. Das gilt auch bei Pflegeeltern.
Sind bei einem gleichgeschlechtlichen Paar weder ein leiblicher Elternteil noch ein Elternteil vorhanden, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

Was bekomme ich nun konkret?

Mein Kind ist vor 1992 geboren worden

Durch eine gesetzliche Neuregelung, die sogenannte "Mütterrente", werden bei Geburten vor 1992 bis zu 2,5 Jahre oder 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Sie beginnt mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes. Sollten Sie mehrere Kinder, zum Beispiel Zwillinge, gleichzeitg erziehen, verlängert sich die anzurechnende Kindererziehungszeit.

Zusätzlich können Ihnen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Umfang von bis zu 10 Jahren angerechnet werden.

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zur "Mütterente" finden Sie in unseren FAQs zur "Mütterrente".

Mein Kind wurde 1992 oder später geboren

Sollte Ihr Kind im Jahr 1992 oder später geboren sein, werden Ihnen bis zu 3 Jahre oder 36 Monate Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Die Erziehungszeit beginnt mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes. Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder, zum Beispiel Zwillinge, oder während einer Erziehungszeit kommt ein weiteres Kind zur Welt, verlängert sich die Kindererziehungszeit um diese Zeit.

Zusätzlich können Ihnen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Umfang von bis zu 10 Jahren angerechnet werden.

Zusätzlich zur Kindererziehungszeit: Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten können Sie auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf Ihre Rente aus. Während Kindererziehungszeiten sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken, sind die Berücksichtigungszeiten wertvoll für die Mindestversicherungszeit (Wartezeit).
Hier gilt:

  • Berücksichtigungszeiten gelten nur für denjenigen, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde.
  • Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Werden in diesem Zeitraum weitere Kinder geboren, verlängert sie sich nicht.

Kinderberücksichtigungszeiten können sich aber auch indirekt auf die Höhe Ihrer Rente auswirken, indem sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern können.

Berücksichtigungszeiten nach dem 31. Dezember 1991 wirken sich sogar direkt auf die Höhe Ihrer Rente aus, wenn Sie mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen haben oder nebenbei berufstätig sind. Dieses gilt, wenn Sie mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten haben.

Nachzahlung zur Erreichung der Mindestversicherungszeit

Bekommen Sie keine Altersrente, weil Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren nicht erfüllen? Dann geben wir Ihnen die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen und so doch noch eine Rente bekommen zu können. Dieses ist allerdings nur möglich, wenn Sie vor 1955 geboren sind und Ihnen Zeiten für Kindererziehung bei der Rente anerkannt wurden.

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