Was ist BEM?
Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 1.5.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit soll Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§167 SGB IX). Leistungen zur Rehabilitation, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.
In Frage kommen dafür:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Ansprechpartner für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals „Berufsfördernde Leistungen“) sowie für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Leistungsträger für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind die Integrationsämter.
Für weitere Informationen zu den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben gelangen Sie über den Link am Ende dieser Seite in das Internetangebot der Integrationsämter.
Lohnt sich BEM?
Vom Betrieblichen Eingliederungsmanagement profitieren nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Arbeitgeber. Gesunde, motivierte und gut qualifizierte Beschäftigte stellen eine wesentliche Ressource eines Unternehmens dar. Sie erzielen bessere Arbeitsergebnisse und steigern damit den Profit.
Durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement werden auf Dauer längere Ausfälle durch Arbeitsunfähigkeit vermieden und die damit verbundenen Kosten (z.B. Einstellung und Einarbeitung von Ersatzkräften) verringert. Zudem bleiben dem Unternehmen das Wissen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Mitarbeiters erhalten.
Wie funktioniert BEM?
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Mitarbeiter haben, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, setzen Sie sich mit ihnen in Verbindung.
Erklären Sie, dass die Kontaktaufnahme nicht der Kontrolle dient, sondern dass Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten versuchen wollen, die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit herauszufinden und gemeinsam – ggf. unter Einbeziehung weiterer Personen und Stellen (z. B. Betriebsrat,Personalrat, bei schwerbehinderten Mitarbeitern ggf. Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt, Betriebsarzt, Personalarzt) – eine Lösung zu entwickeln.
Stimmt der betroffene Mitarbeiter der Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu, holen Sie alle Akteure an einen Tisch und besprechen Sie die notwendigen Schritte. In einigen Fällen wird es bereits ausreichen, den Arbeitsplatz organisatorisch und/oder räumlich umzugestalten. Möglicherweise sind aber auch
erforderlich, die beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden müssen. Motivieren Sie Ihren Mitarbeiter zur Antragstellung und unterstützen Sie ihn bei Bedarf beim Ausfüllen der Formulare. In Ihren Beratungsangeboten unterstützen die Leistungsträger Sie und die Mitarbeiter bei der Auswahl der zutreffenden Leistung bzw. deren Beantragung.
Wie kann die Rentenversicherung Arbeitgeber unterstützen?
Die Deutsche Rentenversicherung hat mit dem Firmenservice ein betriebsorientiertes Beratungsangebot implementiert. Dieses Angebot soll Unternehmen, Personalverantwortlichen und Interessenvertretungen fachlich Unterstützung bei der Bewältigung der neuen Aufgaben durch Informationen, Umsetzungsbegleitung und Vernetzung bieten.
Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Wir freuen uns auf ein partnerschaftliches Miteinander und wünschen viel Erfolg bei der verantwortungsvollen Tätigkeit.
Häufige Fragen
Wir haben für Sie einige weitergehende Fragen zusammengestellt, die Ihnen als Orientierung dienen sollen.
Ist Betriebliches Eingliederungsmanagement auch für mein Unternehmen zwingend erforderlich?
Alle Arbeitgeber müssen Betriebliches Eingliederungsmanagement betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dieses Gebot in §167 Abs. II SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Der Gesetzgeber hat allerdings in § 167 SGB IX auf engere Vorgaben für die Art und Form des Eingliederungsmanagements bewusst verzichtet und damit Raum für individuelle und praktikable Lösungen gelassen.
Wer gibt mir einen Überblick über die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation?
Eine Leistungsübersicht finden Sie in den Informationen/Broschüren der Deutschen Rentenversicherung:
Bei den Integrationsämtern finden Sie Informationen zu Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben.
Wer kann mir in einem persönlichen Gespräch meine Fragen beantworten?
Bitte wenden Sie sich an:
Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung
Tel. +49 (0)800 1000 453
Montag - Freitag von 09:00 - 15:00 Uhr
E-Mail: firmenservice@deutsche-rentenversicherung.de
Wer übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements beim Arbeitgeber?
Eine Refinanzierung der mit der Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements einhergehenden Kosten durch die Rehabilitationsträger oder die Integrationsämter hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Funktionierendes Eingliederungsmanagement kann aber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit senken und dadurch Kosten sparen.
Kontakt
Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung
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