Deutsche Rentenversicherung

Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % und einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Die Beitragssätze sind für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich durch Gesetz festgelegt worden. Der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

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