Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Tarifvertraglich festgelegte Löhne und Gehälter sind auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, sofern es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handelt. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat in diesen Fällen selbst dann nach den tariflich festgelegten Löhnen und Gehältern zu erfolgen, wenn tatsächlich untertariflich (zum Beispiel infolge eines zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Verzichts) gezahlt wird, es sei denn, der Tarifvertrag lässt einen Verzicht zu.
Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es ein Verzeichnis für die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.