Altersteilzeitgesetz
Das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) vom 23. Juli 1996 sah ursprünglich einen Beginn der Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31. Dezember 2009 vor. Zwischenzeitlich wurde es wiederholt geändert und ergänzt.
Altersteilzeit kann jetzt auch noch nach dem 31. Dezember 2009 – dann allerdings ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit – angetreten werden, solange das AltersTZG, die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. In § 1 Abs. 3 AltersTZG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 ist dies bestätigt worden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu den Auswirkungen des AltersTZG auf Altersteilzeitarbeit am 2. November 2010 ein Besprechungsergebnis herausgegeben.
Die Ausgabe 2/2020 von summa summarum (Titel: Corona – Auswirkungen in der Sozialversicherung) unter der Rubrik „Altersteilzeit“ erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase. Auch dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21. Mai 2025, TOP 2, können weitere Aussagen zur Freistellung von der Arbeit während der Altersteilzeit entnommen werden.
Darüber hinaus enthält die Ausgabe 2/2025 von summa summarum detaillierte Informationen zu dem Themenkomplex „Altersteilzeit: Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit und arbeitnehmerfinanzierte Freistellung“.