Nach § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende ehrenamtlich tätige Personen in folgendem Umfang steuerfrei:
- 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind,
- 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.