Bei einer unterlassenen Beitragsentrichtung handelt der Arbeitgeber bedingt vorsätzlich, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten, es aber billigend in Kauf genommen hat, dass die fälligen Beiträge nicht abgeführt werden. Der bedingte Vorsatz ist eine abgeschwächte Unterform des Vorsatzes.
Ist ein Arbeitgeber hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit unsicher, kann er die Entscheidung einer fachkundigen Stelle (Einzugsstelle bzw. Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) einholen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. November 2011 (B 12 R 18/09 R) kann der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag vorwerfbar im Sinne des (bedingten) Vorsatzes sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein derart eindeutiger Fall einer abhängigen Beschäftigung und somit einer nur scheinbaren Selbstständigkeit vorliegt, dass dies zu erkennen auch vom Arbeitgeber als juristischem Laien erwartet werden musste.