Die Beschäftigung von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen (Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten und Heime) unterliegt der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hingegen ist dieser Personenkreis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.