Beitragszuschlag/Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung

Der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2025 3,6 Prozent. In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (seit dem 1. Juli 2023). Zur Vermeidung des Beitragszuschlags haben Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

Seit dem 1. Juli 2023 werden bei Arbeitnehmern Beitragsabschläge berücksichtigt, wenn sie Eltern von mehr als einem Kind sind. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Beitragsabschlag von 0,25 Prozent je Kind. Hierbei werden Kinder bis einschließlich des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden. Die Reduzierung des Pflegeversicherungsbeitrags gilt auch für Eltern, die selbst das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zum 1. Juli 2025 wurde ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder eingeführt, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten. Für Arbeitgeber und Zahlstellen ist die Teilnahme am Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV-Verfahren) verpflichtend. Hierzu ist von Arbeitgebern die Schnittstelle zum Arbeitgeberverfahren der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu nutzen.

In diesem Verfahren sind drei Anlässe vorgesehen:

  • Eine Historienabfrage, um für vergangene Zeiträume rückwirkend zu prüfen, ob und wie viele Kinder für den Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen sind.
  • Eine Bestandsabfrage für bestehende und neue Mitarbeitende mit Einrichtung eines Abonnements. Hierdurch erfolgen proaktiv Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für die von ihnen angemeldeten beitragspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Eine Abmeldung zur Beendigung eines Abonnements, wenn der Mitarbeitende aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Weitere detaillierte Informationen zum Abrufverfahren DaBPV können auf der Website des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Den Beitragszuschlag tragen die Beschäftigten allein (§ § 58, 59 SGB XI). Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung verändert sich durch die Kinderanzahl seiner Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Hälfte des regulären Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zu entrichten.

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