Beitragszuschlag für Kinderlose

Der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2025 3,6 %. In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % (seit dem 1. Juli 2023). Zur Vermeidung des Beitragszuschlags haben Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

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