Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen (Auszubildende, Teilnehmende an dualen Studiengängen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei außerbetrieblicher Ausbildung) sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versicherungspflichtig, und zwar auch dann, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Anlernlinge, Volontäre, Vor-/Nachpraktikanten in einem vorgeschriebenen Praktikum).
Hinweis: Teilnehmende an praxisintegrierten Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen haben, sind ebenfalls in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versicherungspflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass für eine Ausbildung mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2023 in einer gemeinsamen Verlautbarung die versicherungsrechtliche Verlautbarung die versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dargestellt und mit den der Verlautbarung als Anlage beiliegenden Übersichten die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen abgebildet. Die Verlautbarung steht im Internet zur Verfügung: