Die Mitarbeit eines BGB-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollzieht sich nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien kommt es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Maßgebend ist also, ob der Gesellschafter
- für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung tritt (Außengesellschaft) oder
- nicht in Erscheinung tritt (Innengesellschaft).
Im Fall der Außengesellschaft folgt aus der nach außen erkennbaren Mitunternehmerstellung des Gesellschafters seine persönliche unbeschränkte Haftung. Demzufolge besteht in diesen Fällen kein Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft und damit auch keine Sozialversicherungspflicht. Im Fall der Innengesellschaft bestehen gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur im Innenverhältnis. Der mitarbeitende Gesellschafter ist kein persönlich haftender Mitunternehmer, sondern nur stiller Teilhaber. In diesen Fällen ist für den Gesellschafter das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht grundsätzlich ausgeschlossen.