Der Beitragsanspruch entsteht nach § 22 Abs. 1 SGB IV, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das BSG hat das Entstehungsprinzip in mehreren Urteilen bestätigt. Danach sind die Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen.
Erst bei Auszahlung des Arbeitsentgelts werden Beiträge zur Sozialversicherung nur in den unter Zuflussprinzip genannten Ausnahmefällen fällig.