Beiträge zur Sozialversicherung, die zu Unrecht entrichtet wurden, werden grundsätzlich erstattet, soweit aus diesen Beiträgen noch keine Leistungen beansprucht worden sind und noch keine Verjährung eingetreten ist. Soweit für Rentenversicherungsbeiträge ein Beanstandungsschutz besteht, kann keine Beitragserstattung erfolgen.