Deutsche Rentenversicherung

Fahrtenbuch

Bei privat genutzten Dienstwagen ist alternativ zur Ansetzung von Pauschalwerten die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach den tatsächlichen Kosten nur bei Führung eines Fahrtenbuchs zulässig. Aus den Aufzeichnungen muss die Ermittlung der Gesamtkosten, wie Benzin, Wartung, Pflege, gegebenenfalls Unfallkosten sowie die Anzahl der Gesamtkilometer und die Aufteilung der dienstlichen und privat gefahrenen Kilometer (dazu gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten), klar erkennbar und entsprechend zu belegen sein. Ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt mindert den zu versteuernden Nutzungswert. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 SvEV i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG ist die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber – bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – rückwirkend erfolgt. Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22. März 2018, TOP 2)

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