Die Geringverdienergrenze, bis zu der der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende allein zu tragen hat, beträgt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 325 Euro im Monat (§ 20 Abs. 3 SGB IV).
Wird der Grenzwert in einem Monat aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, trägt der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus dem darüber liegenden Betrag werden vom Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen.