Deutsche Rentenversicherung

Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze, bis zu der der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende allein zu tragen hat, beträgt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 325 Euro im Monat (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

Wird der Grenzwert in einem Monat aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, trägt der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 Euro allein; die Beiträge für das Arbeitsentgelt aus dem darüber liegenden Betrag werden vom Arbeitgeber und Auszubildenden je zur Hälfte getragen.

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