Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haften die Komplementäre und der geschäftsführende Komplementär für die Gesellschaftsschulden uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen und unterliegen demzufolge nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Kommanditisten können bei Ausübung einer Tätigkeit für die KG der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie weder aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung noch nach den ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der Kommanditgesellschaft besitzen.