Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterliegen bei der Ausübung einer Tätigkeit für die OHG nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Springe direkt zu:
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterliegen bei der Ausübung einer Tätigkeit für die OHG nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
0800 1000 4800 Mo - Do 08:00 - 19:00, Fr 08:00 - 15:30
Die DRV besteht aus 14 regionalen Rentenversicherern und den beiden Bundesträgern DRV Bund und DRV KBS. Wechseln Sie hier direkt zur Seite Ihres Rentenversicherers:
© Deutsche Rentenversicherung 2025