Der mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH, der nicht zur Geschäftsführung bestellt ist, unterliegt bei Ausübung einer Tätigkeit für die Gesellschaft nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht, sofern er einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH hat. Voraussetzung dafür ist, dass er Gesellschafterbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung eigenständig herbeiführen kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn er lediglich Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht nur bei Mehrheitsgesellschaftern (Stammkapitalanteil über 50 Prozent) ausgeschlossen ist, wenn die Gesellschafterbeschlüsse nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile richtet.