Nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) kann eine GmbH in der (Unter-)Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkte UG) mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet werden (§ 5a GmbHG). Teile der Jahresüberschüsse sind dann für bestimmte Zwecke zu verwenden. Die haftungsbeschränkte UG kann bei Erreichen von 25.000 Euro Stammkapital in eine GmbH umgewandelt werden.
Da es sich bei der haftungsbeschränkten UG um eine (Unter-)Form der GmbH handelt, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer hier auch die für die GmbH entwickelten Grundsätze.
Das BSG hat sich am 20. Juli 2023 in drei Urteilen (B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R) mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status bei Dienstleistungen durch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften befasst.
In allen drei zu entscheidenden Fällen wurden die Dienstleistungen nicht aufgrund direkter vertraglicher Vereinbarungen zwischen Auftraggebern und den Personen, die zur Erfüllung des Auftrags bzw. zur Erbringung der Dienstleistung bestimmt waren, erbracht, sondern diese Personen waren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG, mit denen die Verträge bestanden. Gleichwohl wurden die Arbeitsleistungen allein durch die Gesellschafter-Geschäftsführer in persona erbracht. In allen drei Fälle ergaben sich bei Betrachtung der tatsächlichen Durchführung der Verträge starke Indizien dafür, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Tätigkeiten als solche die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllten (Details vgl. summa summarum Ausgabe 2/2024).