Neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens nur bis zu einem Verdienst von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße rentenunschädlich.