Seit dem 1. Januar 2009 gelten strengere Regelungen zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben im Sinne von § 7b SGB IV. Die Rentenversicherungsträger stellen im Rahmen der Betriebsprüfung fest, ob eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Insolvenzschutzmaßnahme durch den Arbeitgeber ergriffen wurde. Beanstandungen können zu einer Auflösung des Wertguthabens führen.