Bei Jobsharing-Teilzeitarbeitsverhältnissen, in denen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen vollen Arbeitsplatz teilen und längere Arbeits- und Freizeitperioden sich wechselseitig ablösen, ist von einem durchgehenden, auch in den Freizeitperioden fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt auszugehen, wenn
- der Arbeitsvertrag sowie die Dienstbereitschaft aufseiten des Arbeitnehmers und die Verfügungsbefugnis aufseiten des Arbeitgebers während der Freizeitperioden grundsätzlich fortbestehen und
- das Arbeitsentgelt gleichmäßig auf alle Entgeltzeiträume (mit oder ohne Arbeitsleistung) aufgeteilt und kontinuierlich ausgezahlt wird.
Beschäftigungsverhältnisse dieser Art begründen grundsätzlich für ihre gesamte Dauer Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.