Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungspflicht besteht auch für Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, in der Arbeitslosenversicherung allerdings nur, wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll.