Der Arbeitgeber ist berechtigt, den auf den Beschäftigten entfallenden Beitragsanteil durch Abzug vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Ein Abzug von Beiträgen vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden, später nur dann, wenn
- der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist,
- der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- der Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat oder
- ein Abzug wegen auschließlichen Sachbezugs nicht möglich war.
In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende Zeiten einbehalten. Steht kein Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung, hat er grundsätzlich keine Möglichkeit, den Arbeitnehmerbeitragsanteil einzubehalten.