Deutsche Rentenversicherung

Meldetatbestände

Die Arbeitgeber haben für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten

  • bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • bei Änderungen im Versicherungsverhältnis,
  • bei Änderungen persönlicher Verhältnisse und
  • nach Ablauf des Kalenderjahres

eine Meldung erstatten.

Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 6 bis 13 DEÜV sowie der Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" abschließend aufgeführt.