Die Mitarbeit von Ehegatten kann
- auf gesellschaftlicher Grundlage,
- auf familienrechtlicher Basis,
- in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber (z. B. als Mitunternehmer) oder
- im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung
ausgestaltet sein. Nur ein echtes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung unter Ehegatten begründet Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Ehegatten tragen die Beweislast, wenn sie sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis berufen.
Im Einzelnen müssen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Ehegatte ist im Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert, und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt,
- ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt ist nicht nur vertraglich vereinbart, sondern wird auch regelmäßig gezahlt,
- das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht,
- von dem Arbeitsentgelt wird Lohnsteuer gezahlt und
- der Ehegatte wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
Die Gewährung von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften durch den beschäftigten Ehegatten ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung lediglich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, schließt aber ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.