Deutsche Rentenversicherung

Nettolohnvereinbarung

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Nettoeinnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Werden bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (Nettolohnfiktion).

Das Bundessozialgericht hat am 9. November 2011 (B 12 R 18/09 R) entschieden, dass die Nettolohnfiktion nur anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gegen die zentralen Arbeitgeberpflichten verstoßen hat und deswegen auch die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge bewusst nicht abführte. Ein bedingter Vorsatz ist für diese Vorgehensweise ausreichend. Dieser liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig, die Nettolohnfiktion findet keine Anwendung.

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