Deutsche Rentenversicherung

Organspender

Führt eine Organ- oder Gewebespende zu einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen (§ 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum hat gegen den Krankenversicherungsträger des Organempfängers einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung (§ 3a Abs. 2 EFZG). Während der Entgeltfortzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht fort.

Weitergehende Ausführungen zur sozialen Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bei einem längerfristigen Arbeitsausfall sind in summa summarum Ausgabe 2/2014 enthalten.

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