Pensionskassen und Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die der Versicherungsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterliegen und grundsätzlich laufende Versorgungsleistungen für den Fall des Alters und der Erwerbsminderung sowie im Todesfall für die Hinterbliebenen gewähren. Eine Mitgliedschaft ist grundsätzlich nur über einen Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der in Aussicht gestellten Versorgung. Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds regeln, sind verpflichtet, dem Pensions-Sicherungs-Verein beizutreten. Pensionsfonds dürfen im Vergleich zu anderen Durchführungswegen bei der Kapitalanlage ein höheres Risiko mit dem Ziel höherer Wertzuwächse eingehen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer unter anderem von den Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40b EStG mit einem Pauschsteuersatz erheben, soweit diese nicht bereits nach § 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei sind und die Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer den Höchstbetrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. In der Sozialversicherung sind die pauschalbesteuerten Zukunftssicherungsleistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt (arbeitgeberfinanziert) oder ausschließlich aus einmaligen Einnahmen des Arbeitnehmers (arbeitnehmerfinanziert = Entgeltumwandlung) gezahlt werden.