Provisionen gehören zum laufend gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Soweit sie betriebsüblich zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden, können sie bei der Beitragsberechnung dem (über-)nächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden. In größeren Zeitabständen gewährte Provisionen können gleichmäßig auf den Zahlungszeitraum verteilt werden. Werden Provisionen gezahlt, die keinem Entgeltabrechnungszeitraum direkt zugeordnet werden können, sind diese Provisionszahlungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.